Der Begriff "Verhinderungspflege" bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese muss sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".
Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird.
Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der/die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt.
Die Verhinderungspflege kann entweder durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes oder durch der/dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen erbracht werden. Die Aufwendungen der
Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag von aktuell 1.550 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aufwendungen der Pflegekasse auf den Betrag von 55,36 Euro pro Tag begrenzt werden dürfen. Reicht der Höchstbetrag von 1.550 Euro nur für einen Zeitraum von
beispielsweise 10 Tagen aus, so ist nach diesem Zeitraum der Anspruch gegenüber der Pflegekasse erschöpft. Bei entsprechender (finanzieller) Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen nach
sozialhilferechtlichen Maßstäben, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - festgelegt sind, kann nach Ausschöpfung des Anspruchs gegenüber der Pflegekasse ein Antrag auf Übernahme der
entstehenden notwendigen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege beim zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt werden.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden: möchten z.B. die Eltern eines behinderten Kindes an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen, können sie die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanzieren. Dies kann dann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Allerdings empfiehlt es sich, derartige Dinge im Vorfeld grundsätzlich mit der Pflegekasse zu klären.
Der Betrag von 1.550 Euro steht grundsätzlich unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verhinderungspflege von einem zugelassenen Pflegedienst oder von einer dem
Pflegebedürftigen nahe stehenden Person sichergestellt wird.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Pflege durch Personen sichergestellt wird, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben: in diesem Fall ist die Leistung der Pflegeversicherung auf das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld beschränkt. Allerdings können zusätzliche Aufwendungen der Pflegeperson über diesen
Betrag hinaus bis zur Höhe von 1550 Euro geltend gemacht werden, soweit sie belegt werden können. Das können etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle sein. Um der Pflegekasse Aufwendungen für solche
ehrenamtlichen Pflegepersonen belegen zu können, empfiehlt sich u.U. der Abschluss von Verträgen, in denen eine angemessene Vergütung der erbrachten Pflege vereinbart wird.
Ein Antrag auf Verhinderungspflege (genauer: häusliche Ersatzpflege) muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Etwa notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen beim nach Landesrecht für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden.
Durch das "Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung" besteht seit dem 30. Oktober 2012 für die Dauer der Verhinderungspflege der Anspruch auf die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes fort. Das gilt auch, wenn anteiliges Pflegegeld wegen Inanspruchnahme der Kombinationsleistung aus § 38 SGB XI (teilweise Inanspruchnahme von Sachleistungen) bezogen worden ist.
Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht als Pflegedienst nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind.
So ist es z.B. möglich, dass derartige Leistungen durch Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe erbracht werden, die Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach den
Regelungen des SGB XII haben.
Auch die Beschäftigung von Zivildienstleistenden, die von ihren Beschäftigungsstellen für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, ist ohne weiteres möglich.
Umstritten ist, ob z.B. Freizeiten für behinderte Menschen mit Leistungen der Verhinderungspflege bezuschusst werden können; hier empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit der jeweils
zuständigen Pflegekasse.
Unproblematisch sollte es dagegen sein, wenn ein Urlaub der Pflegeperson auch von dem/der Pflegebedürftigen für einen Urlaub genutzt wird und hierfür Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch
genommen werden sollen. Da Leistungen der Pflegeversicherung nicht ins Ausland exportiert werden dürfen, kann eine Urlaubsbetreuung im Ausland problematisch werden; werden Pflegeleistungen einer nahe
stehenden Person in Anspruch genommen werden, sollte dies möglich sein, da die Leistungen dann nicht ins Ausland fließen. Wichtig ist allerdings in jedem Fall, eine Verhinderung der Pflegeperson
geltend zu machen.
Wichtig ist die Abgrenzung der Verhinderungspflege zu anderen in der Pflegeversicherung vorgesehenen Betreuungsleistungen.
So gibt es z.B. die Möglichkeit, für ebenfalls 28 Tage im Kalenderjahr mit dem gleichen Höchstbetrag von 1.550 Euro eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Allerdings gibt es hier drei wichtige Unterschiede zur Verhinderungspflege: zum einen muss der Anlass in der Person des/der Pflegebedürftigen liegen, zum zweiten können diese Leistungen nicht
stundenweise erbracht werden, und schließlich dürfen sie nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen erbracht werden. In aller Regel werden dies stationäre Einrichtungen sein, die auf die Erbringung
von Kurzzeitpflege spezialisiert sind. Krisensituationen können nach Krankenhausaufenthalten der pflegebedürftigen Person vorliegen, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist; sie können
aber auch z.B. dann gegeben sein, wenn eine zur Aggressivität neigende Person eine - mentale - Erschöpfung ihrer Pflegeperson/en herbeigeführt hat, die deswegen einer Erholung bedürfen.
Als weitere Ergänzung der häuslichen Pflege ist die Inanspruchnahme teilstationärer Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass sie zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich
ist. Die Leistung umfasst auch die Beförderung des/der Pflegebedürftigen von der Wohnung in die Einrichtung und zurück. Sie darf - wie die Kurzzeitpflege - nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen
erbracht werden. Das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege unter Umständen gekürzt; dies ist davon abhängig, in welchem Umfang die Leistung in Anspruch genommen wird. Die
Leistungshöhe entnehmen Sie bitte der Übersicht am Ende dieses Artikels.
Schließlich gibt es noch Leistungen zur besonderen Förderung demenzkranker Menschen. Zu diesem Personenkreis werden auch Menschen mit einer geistigen Behinderung gerechnet. Für die Inanspruchnahme ist das Vorliegen einer Pflegestufe nicht erforderlich. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem besonderen Verfahren festgestellt.
Oft versuchen die Pflegekassen, aus der Unwissenheit pflegebedürftiger oder der sie pflegenden Menschen Kapital zu schlagen, und verweigern die beantragte Leistung, obwohl ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Daher empfiehlt es sich, bei einem Antrag die Rechtsgrundlage für die beantragte Leistung zu benennen. Nachfolgend ist aufgeführt, wo die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen im SGB XI geregelt sind:
Monatliche Sachleistungen durch Pflegedienste |
Jährliche Leistungen |
||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III | ||||||
oeAk | meAk | oeAk | meAk | oeAk | meAk | oeAk | meAk | ||
Pflegesachleistung Häusliche Pflege einschl. hauswirtschaftl. Versorgung §36,123 SGB XI |
k.A. | bis zu 225 |
bis zu 450 |
bis zu 665 |
bis zu 1100 |
bis zu 1.250 |
bis zu 1.550 |
bis zu 1.550 |
|
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen bei häuslicher Pflege §37, 123 SGB XI |
k.A. | 120 | 235 | 305 | 440 | 525 | 700 | 700 | |
Verhinderungspflege**) §39,123 SGB XI |
k.A | bis zu 1.550 | |||||||
Kurzzeitpflege (vollstationär) §42 SGB XI | k.A. | k.A. | bis zu 1.550 | ||||||
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationär) §41 SGB XI |
k.A. | k.A. | bis zu 450 |
bis zu 450 |
bis zu 1.100 |
bis zu 1.100 |
bis zu 1.550 |
bis zu 1.550 |
|
Kombination aus Pflegegeld, Teilstation. Pflege, Pflegesachleistung (150% Regelung) |
k.A. | k.A. | bis zu 675 |
bis zu 997,50 |
bis zu 1.650 |
bis zu 1.875 |
bis zu 2.325 |
bis zu 2.325 |
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Zusätzliche Betreuungsleistungen (§45b)***) |
100/200 | 100/200 | 100/200 | 100/200 | bis zu 2.400 |
k.A. = kein Anspruch
oeAK = ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
meAk = mit eingeschränkte Alltagskompetenz
100/200 Grundbetrag 100 EUR, erhöhter Betrag 200 EUR
**) In diesem Rahmen sind folgende Leistungen möglich: häusliche Betreuung durch Pflegedienste, privat organisierte Hilfen, betreute Urlaube
***) Diese Beträge sind zweckgebunden. Sie dürfen nur eingesetzt werden für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste, soweit sie besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung betreffen, und nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote
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