"Beim Standort und bei der Einrichtung der Praxis ist Barrierefreiheit i.S. § 4 BGG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I herzustellen".
In der ratifizierten Behindertenrechtskonvention (BRK) legt Art. 9, Absatz 1 dar, in welchen Bereichen die Vertragsstaaten auf jeden Fall Barrierefreiheit schaffen müssen. Dazu gehören medizinische Einrichtungen. Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens wird in Art. 25 der Konvention gefordert. In der Regel entsprechen Arztpraxen in neu erbauten Gebäuden den Anforderungen der BRK. Arztpraxen im Bestand haben das größte Problem hinsichtlich der Zugänglichkeit. Es sind Lösungen erforderlich, die mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu realisieren sind.
Lassen Sie sich Informationsmaterial und Preisangaben unverbindlich zusenden oder Angebote erstellen. Markieren Sie die gewünschten Produkte und füllen Sie das Kontaktformular aus.
für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen - Gehbehinderte, Rollatornutzer, Rollstuhlnutzer
für Sehbehinderte, Blinde
für Hörbehinderte
für Behinderte mit Begleitperson, kognitiven Einschränkungen
Erreichbarkeit |
---|
mit Bus, Bahn, Straßenbahn usw., max. 10-15 Gehminuten |
Behindertenparkplätze in der Nähe des Eingangs |
Rampen ≤ 6 % Steigung (für eine Stufe von 18cm ist eine Rampenlänge von 3m erforderlich). Mobile Rampen erlauben meist keinen selbstständigen Besuch. |
Türen |
Türklingeln und Gegensprechanlagen, Lichtschalter sowie Öffner (vorzugsweise automatisch) müssen leicht bedienbar sein; Höhe zwischen 85 bis 105 cm und vom Rollstuhl aus erreichbar. |
zusätzliche optische Rückmeldung für Hörbehinderte |
Türbreite 90 cm (Bestandsbauten 80 cm sind kritisch) |
ausreichende Bewegungsfläche vor und hinter der Tür |
Eingang und Treppenhaus |
Beschilderung kontrastreich und in gut lesbarer Schriftgröße in Augenhöhe (120-140 cm) |
tastbare Lichtschalter |
in großen Gebäuden: Bodenindikatoren erleichtern die Orientierung mit dem Langstock |
blendfreie Beleuchtung des Treppenhauses, sowie des Außenbereichs und des Eingangs |
Treppenhandläufe auf beiden Seiten der Treppe |
Stufenvorderkantenmarkierung auf der Treppenstufe kennzeichnen Treppenanfang und Treppenende |
Aufzug |
Der Fahrkorb des Aufzuges muss mindestens Platz für einen Elektrorollstuhl bieten: lichte Breite 110 cm, lichte Tiefe 140 cm, Türbreite mindestens 90 cm. |
Anforderungstaster müssen vom Rollstuhl erreichbar, für Sehbehinderte kontrastreich und für Blinde ertastbar sein. |
Sprachansage (Empfehlung), Notruf |
Praxisräume |
Bodenbeläge rutschhemmend |
große Glasflächen mit kontrastreicher Markierung |
Anmeldetresen mit abgesenktem Bereich zur Kommunikation im Sitzen zwischen Patient (egal ob Rollstuhlfahrer, kleinwüchsig oder 80) und Krankenschwester |
Für Hörbehinderte ist eine IndukTive Höranlage zur Kommunikation vorhanden oder ein Gebärdendolmetscher wird zum Termin hinzugezogen |
Platz für Blindenführhund |
Toiletten |
Raumgröße mit ausreichenden Bewegungsflächen (150x150 cm); Bewegungsflächen dürfen sich überlagern. |
Türen nach außen aufschlagend |
Notruf |
Ausstattung des WCs mit Halte- und Stützgriffe zum Umsetzen; Abstand zur Wand beidseitig 90cm |
Waschbecken unterfahrbar (mind. 30 cm), Spiegel einsehbar |
Umkleiden |
Umkleidekabine mit ausreichender Bewegungsfläche (150x150 cm)oder Umkleidemöglichkeit in einem Behandlungsraum |
Sitzgelegenheiten, Haltegriffe, oder eine (Wandklapp-) Liege vorhanden |
Untersuchungsraum |
Platzbedarf für Rollstuhlnutzer sowie eventuell Stuhl für Begleitperson ist vorhanden |
wegklappbare Fußstützen und abnehmbare Armlehnen an Behandlungsstühlen |
höhenverstellbare Untersuchungsmöbel (Untersuchungsliegen, Röntgenapparate, Stühle für gynäkol. Untersuchungen, Zahnarztstühle) |
technische Hilfsmittel z.B. Hebelifte für das Umsetzen vom Rollstuhl auf die Behandlungsliege |
Service |
Schulung des Personals |
Kommunikationstraining |
Toleranz und Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen mit Lernschwierigkeiten oder mit psychischen Problemen |
|
|
|