Kombinationspflege

 

Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten von der Pflegekasse anteilig gezahlt.

Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) Änderungen ab 01. Januar 2013 !


Der Anspruch auf ambulante Sachleistungbeträge § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) und § 123 (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) umfasst je Kalendermonat:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 kein Anspruch bis zu 225 EUR
Pflegestufe I bis zu 450 EUR bis zu 665 EUR
Pflegestufe II bis zu 1.100 EUR bis zu 1.250 EUR
Pflegestufe III bis zu 1.550 EUR bis zu 1.550 EUR
Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI und § 123)
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 kein Anspruch 120 EUR
Pflegestufe I 235 EUR 305 EUR
Pflegestufe II 440 EUR 525 EUR
Pflegestufe III 700 EUR 700 EUR

 

Demenzkranke

 

Seit dem 1. Juli 2008 beträgt der Betreuungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Von dem Betreuungsgeld können pflegende Angehörige z.B. die stundenweise Betreuung (auch niederschwellige Betreuungsangebote genannt) in einer Tagespflege-Einrichtung finanzieren. Die Abstufungen kommen Personen zu Gute, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen.
Betreuungsbedürftige der so genannten "Pflegestufe 0 haben somit einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistung." (BMG a) "Die im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden." (BMG b)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2013

Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) sind, monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro.
Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten 305 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen 525 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.

§ 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis

 

(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
  2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht,

mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

 

§36 SGB XI - Pflegesachleistungen vom 28.05.2008

 

(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung m Sinne des §71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach §77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Betreuungsleistungen als Sachleistungen nach Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.

(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in §14 genannten Verrichtungen.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
    1. 420 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 440 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 450 Euro ab 1. Januar 2012,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
    1. 980 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
    1. 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918,00 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als drei vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.

§34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche vom 23.10.2012

 

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

  1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach §37 oder anteiliges Pflegegeld nach §38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet.
  2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach §35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

§36 SGB XI - Pflegesachleistungen, Beispiele

Sachleistungsanspruch in Teilmonaten

 

Im Unterschied zum Pflegegeldanspruch besteht der Sachleistungsanspruch nicht, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

Faustregel

Besteht der Anspruch nicht für den gesamten Monat (30 oder 31 Tage, für Februar auch 28 bzw. 29 Tage), dann erfolgt eine Berechnung des Tagessatzes, indem der Anspruch durch 30 Tage Tage geteilt wird. Dieser Tagessatz wird anschließend mit den Tagen multipliziert, für die der Anspruch besteht.

Beispiel

Frau R. (Pflegestufe III) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 500,00 Euro beansprucht. Vom 15.05. bis 20.05. stationäre Behandlung.

01.05. - 15.05. = 15 Tage

16.05. - 19.05. = 4 Krankenhaustage

20.05. - 31.05. = 12 Tage        Anspruchstage gesamt 15 + 12 = 27 Tage

Berechnung Sachleistungsanspruch für Mai: 
1.550,00 Euro / 30 Tage * 27 Tage = 1.395,00 Euro

Anteil in Anspruch genommener Sachleistungen:

500,00 Euro / 1.395,00 Euro=35,84 %

prozentualer Pflegegeldanspruch:

64,16 % von 700,00 Euro (Stufe III) = 449,12 Euro

-> da der Krankenhausaufenthalt kürzer als 4 Wochen betrug, besteht für diesen Monat ungekürzter Pflegegeldanspruch!

Es verbleibt ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 449,12 Euro.

§34 SGB XI Beispiele

Pflegegeldanspruch in Teilmonaten

 

Im Unterschied zum Sachleistungsanspruch besteht der Pflegegeldanspruch unter bestimmten Umständen auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht gepflegt wird.

Faustregel

Besteht der Anspruch nicht für den gesamten Monat (30 oder 31 Tage, für Februar auch 28 bzw. 29 Tage), dann erfolgt eine Berechnung des Tagessatzes, indem der Anspruch durch 30 Tage Tage geteilt wird. Dieser Tagessatz wird anschließend mit den Tagen multipliziert, für die Anspruch besteht.

Beispiele

Pflegegeld in der Pflegestufe III seit Jahren
Tod des Pflegebedürftigen am 01.10.
Für den Monat Oktober wird das Pflegegeld noch in voller Höhe (700,00 Euro) ausgezahlt.

Pflegegeld in der Pflegestufe III ab 21.10.
(21.10. - 31.10. = 11 Tage)
Berechnung Pflegegeld für Oktober: 
700,00 Euro/ 30 Tage * 11 Tage = 256,67 Euro

 

Pflegestufe I, seit 6 Wochen im Krankenhaus, Entlassung am 16.04.
(für die Zeit vom 01.04. bis 16.04 besteht kein Anspruch, da bei stationärer Behandlung nur 4 Wochen=28 Tage weitergezahlt wird)
Berechnung Pflegegeld für April:
235,00 Euro/30 Tage * 15 Tage = 117,50 Euro

§41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege vom 23.10.2012

 

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
    von
    1. 420 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 440 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 450 Euro ab 1. Januar 2012,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu
    von
    1. 980 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu
    von
    1. 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.

(3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.

(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.

(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.

(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde.

(7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor den Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen.

§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) vom 23.10.2012

 

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

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© Stefan Wiemer

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