Das Gesetz definiert Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung so:
"Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Zentraler Punkt dieser Definition ist der regelmäßig nötige Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen, nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf oder eine vorübergehend notwendige Hilfe.
Als Krankheiten oder Behinderungen, die einen solchen regelmäßigen Hilfebedarf verursachen können, gelten:
Quelle: "Ratgeber Pflege: Alles was Sie zur Pflege wissem möchten"
Informationsangebote zurm Thema Pflege (BMG)
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Die Begutachtungs-Richtlinien dienen der Zielsetzung, bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien zu gewährleisten und eine hohe Qualität der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Gutachten der Medizinischen Dienste sicherzustellen.
Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie der Verbände der privaten ambulanten Dienste aufgrund der §§ 17, 53a SGB XI am 08.06.2009 die nachstehenden Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) beschlossen.
Begutachtungs-Richtlinien - BRi (2009)
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes
Beiträge für die Alterssicherung, Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Unterhaltsgeld nach Maßgabe des Arbeitsförderungsgesetzes nach Beendigung der Pflegetätigkeit, Urlaubsvertretung, kostenlose Teilnahme an Pflegekursen.
Pflegezeit, soziale Absicherung, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschlossen ist, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden verringern können. Um die Einkommenseinbußen abzufedern, erhalten sie eine Lohnaufstockung. Wer zum Beispiel von einer Vollzeit auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase wird die Arbeit wieder im vollen Umfang aufgenommen. Die Beschäftigten bekommen aber weiterhin nur ihr abgesenktes Gehalt - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Die deutsche Pflegeversicherung zahlt auch bei Pflegebedürftigkeit im EU-Ausland, außerdem in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz. Ein Leistungsanspruch besteht jedoch lediglich auf das Pflegegeld, nicht auf die im Pflegefall innerhalb der Bundesrepublik zugesagten Sachleistungen.
2004 wurde die Heilmittelrichtlinie aus dem Jahr 2001 überarbeitet. Hierbei wurden u.a. Diagnosengruppen zusammengefasst und ein eindeutiger Indikationsschlüssel je Diagnosengruppe eingeführt. Je Verordnung sind seit 2004 nur noch zwei Heilmittel zulässig. Je Diagnosengruppe wurde eine Gesamtverordnungsmenge festgelegt. Neben weiteren Korrekturen wurden zu diesem Zeitpunkt neue Verordnungsvordrucke eingeführt.
Die Neufassung der Heilmittelrichtlinie 2011 basiert im Wesentlichen auf der bisher bestehenden Richtlinie. Das grundsätzliche Konzept wurde beibehalten. Insbesondere ist der Katalogteil weitgehend unverändert geblieben.
Die Überarbeitung der Richtlinie erfolgte bezüglich formaler/redaktioneller und inhaltlicher Aspekte.
Der Text der Richtlinie erscheint zunächst deshalb umfassend verändert, da eine Neugliederung nach Abschnitten, Paragraphen, Absätzen und Sätzen erfolgte. Hierbei wurden auch Textpassagen verschoben.
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