Lohnender Einsatz: Rente für die Pflege von Angehörigen

 

Deutschland wird immer älter - für viele Angehörige heißt das, dass sie zum Beispiel ihre Mutter oder ihren Vater pflegen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und um den hohen Einsatz der Pflegenden anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, entstehen rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund, erklärt, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen:

"Man muss einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig, also privat, wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Mit dem Pflegebedürftigen muss dabei nicht unbedingt ein verwandtschaftliches Verhältnis vorliegen. Wichtig ist aber, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat."

 

Die Pflegenden brauchen selbst keine Beiträge zu zahlen, erwerben aber Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge werden voll durch die Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen getragen. Die Beträge sind gleichzeitig auch das versicherte Einkommen aus dem später die Rente der Pflegenden berechnet wird, so Theil:

"Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, also den Pflegestufen I bis III und dem sich daraus ergebenden zeitlichem Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Den Grad der Pflegebedürftigkeit stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung fest."

 

Der Rentenexperte erläutert an einem Beispiel, wie viel die Pflege für die spätere Rentenhöhe bringen kann:

"Wer eine Person mit der Pflegestufe II mindestens 21 Stunden wöchentlich pflegt, wird rentenrechtlich so gestellt, als ob er gut 15.000 Euro im Jahr verdient hätte. In den neuen Bundesländern sind das rund 13.000 Euro jährlich."

 

Neben der Pflege ist es auch erlaubt, berufstätig zu sein. Doch man muss dabei aufpassen:

"Versicherungspflicht wegen Pflege tritt nur ein, wenn Pflegepersonen neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind. Übrigens: Der Antrag auf Pflegeleistungen stellt gleichzeitig auch den Beginn der Versicherungspflicht für die Person, die pflegt, sicher. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass der Pflegebedürftige rechtzeitig die Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse beantragt."

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© Stefan Wiemer

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